Satzung

Vereinssatzung

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Osterscheps“ und hat seinen Sitz in Edewecht, Osterscheps. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e. V.)“ versehen.

 

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Steuerbegünstigung des Vereins

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 12 der Abgabenordnung. Er wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Ortswehr Osterscheps zur Verwirklichung von o. g. steuerbegünstigten Zwecken.

 

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitglieder des Vereins

 

(1) Der Verein besteht aus

  1. a) ordentlichen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Osterscheps
  2. b) Mitglieder der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Osterscheps
  3. c) fördernden Mitgliedern
  4. d)

Zu a) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder der aktiven Wehr der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht, Ortswehr Osterscheps, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Zu b) Mitglieder der Altersabteilung sind aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht, Ortswehr Osterscheps, die das 63. Lebensjahr vollendet haben oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Zu c) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst für den Verein betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung werden, die bereit ist, den Verein wirtschaftlich zu unterstützen. Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Zu d) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 4 Beginn der Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliches Mitglied wird jede Person, die als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr Edewecht, Ortswehr Osterscheps, eintritt.

 

(2) Mitglied der Altersabteilung wird jede Person, die sich in der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht, Ortswehr Osterscheps, befindet.

 

(3) Die Aufnahme als Fördermitglied ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss als aktives Mitglied oder aus der Altersabteilung der Ortswehr Osterscheps (Beschluss der Ortswehr Osterscheps).

 

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. bei juristischen Personen durch Erlöschen.

(3) Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

 

(4) Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

  1. a) Wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  2. b) Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung und Interessen des Vereins.
  3. c) Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
  4. d) Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
  5. e) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einer ZweidrittelStimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  6. f) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Diese entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit.
  7. g) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Ordentliche Mitglieder, Mitglieder der Altersabteilung und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

 

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
  2. b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  3. c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 7 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und Jahresbeitrags

 

(1) Die zur Erreichung des gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch

  1. a) freiwillige Zuwendungen (Geld oder/und Sachspenden),
  2. b) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  3. c) Überschüsse aus Veranstaltungen (z. B. Tombola, Verlosung, Vorführungen, Leihgaben usw.),
  4. d) Einnahmen aus Hilfeleistungen.

 

(2) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Jahresbeitrag wird durch Bankeinzug zum 1. März des laufenden Geschäftsjahres eingezogen. Eine Höchstgrenze des Beitrags gibt es nicht.

 

(3) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei Neueintritt ist der Beitrag ab Beginn des laufenden Kalendervierteljahres zu entrichten.

 

(4) Aktive Kameradinnen/Kameraden und Angehörige der Altersabteilung der Ortswehr Osterscheps werden vom Mindestbeitrag befreit, da sie bereits durch ihre Tätigkeit maßgeblich die Vereinszwecke unterstützen.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

(1) Die Organe des Vereins sind

  1. a) der Vereinsvorstand,
  2. b) die Versammlung der ordentlichen Mitglieder, Mitglieder der Altersabteilung und Ehrenmitglieder.

 

§ 9 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus den ordentlichen Mitgliedern und Mitgliedern der Altersabteilung:

 

  1. a) dem 1. Vorsitzenden (dieser wird für fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich)
  2. b) dem 2. Vorsitzenden (dieser wird für fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich)
  3. c) dem Kassenwart (dieser wird für fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich)
  4. d) dem Schriftführer (dieser wird für fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich)
  5. e) drei Beisitzern (diese werden für fünf Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich)

 

(2) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

 

(4) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandsitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Schriftführer unterzeichnet wird.

 

(5) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

 

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem Kassenwart einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, es sei denn, die Satzung schreibt andere Mehrheitsverhältnisse vor. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die Abstimmung erfolgt i. d. R. offen, es sei denn, es wird geheime Abstimmung beantragt. Es genügt hierzu der Antrag eines einzelnen Vorstandsmitgliedes.

 

(7) Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Ausschüsse bilden und diese mit besonderen Aufgaben betrauen. Die Ausschüsse arbeiten für den Vorstand und sind somit dem Vorstand untergeordnet. Die Ausschüsse müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen; der Leiter des Ausschusses muss ein Vorstandsmitglied sein.

 

(8) Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder vor.

 

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

(1) Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahres, durch den Vorstand einzuberufen. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich geladen und zwar unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorher.

 

(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen. Die Einladung erfolgt in schriftlicher Form auf dem Postwege.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder und Mitglieder der Altersabteilung anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung der zweiten Versammlung ist auf diesen Punkt der besonderen Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

(1) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer müssen ordentliche Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht, Ortswehr Osterscheps, sein. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben über die Prüfung der gesamten Buch und Kassenführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

(2) Entgegennahme des Jahres und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung und Entlastung.

 

(3) Ernennung von Ehrenmitglieder.

 

(4) Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages.

(5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

 

(6) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende; bei ihrer/seiner Verhinderung die/der 2. Vorsitzende.

 

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es sei denn, ein Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.

 

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Stimmabgabe, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

 

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich per Protokoll abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

(2) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14 Satzungsänderungen

 

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

§ 15 Vermögen

 

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

 

§ 16 Anschaffungen

 

(1) Anschaffungen des Vereins (z. B. feuerwehrtechnisches Gerät, Ausstattungen des Feuerwehrgerätehauses oder der Feuerwehrkameraden) werden der Freiwilligen Feuerwehr Edewecht, Ortswehr Osterscheps, zur uneingeschränkten und kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt, bleiben jedoch stets Eigentum des Fördervereins. Eine Weitergabe (Veräußerung, Leihe oder Miete) bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Verein kann die Rückgabe der Gegenstände fordern.

 

(2) Der Vorstand entscheidet eigenständig mit einfacher Mehrheit über Anschaffungen bzw. die Mittelverwendung. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

 

§ 17 Vereinsauflösung

 

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

 

(3) Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ds Vermögen des Vereins an die Gemeinde Edewecht, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerschutzes, vorrangig zu Gunsten der Ortswehr Osterscheps, zu verwenden hat.

 

§ 18 Haftung

 

(1) Mitglieder haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Vereins.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

 

(1) Diese Satzung wird von den Gründungsmitgliedern einstimmig beschlossen.

 

 

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